So Jungs, "die Rückkehr der Sprachpanscher" ist zurzeit schwer in Arbeit. Diesmal kriegen auch die Anwälte ihr Fett weg, hier ein Auszug:
AnwälteZu den aktivsten Sprachpanschern unter Deutschlands Sonne zählen Anwälte für gewöhnlich nicht. Zwar gibt es so etwas wie eine „juristische Geheimsprache“, grammatikalisch korrekte, jedoch nicht unbedingt dem alltäglichen Umgangsdeutsch entlehnte Begrifflichkeiten, die sich gelegentlich den Kenntnissen des Normalbürgers entziehen, bei Juristen hinwiederum – je nach Inhalt/Interpretation – manchmal die Alarmglocken klingeln oder sie eben auch Entwarnung geben lassen.
Dennoch sollen auch sie hier einmal ausgiebig gewürdigt werden, gibt es doch auch unter ihnen durchaus die viel zitierten Schwarzen Schafe. Im Verlaufe der letzten Jahrzehnte hatte ich durchaus Gelegenheit, sowohl gute als auch schlechte Vertreter ihrer Zunft zu erleben. Manchmal macht man sich da schon so seine Gedanken…
Ich gehe ganz weit zurück: In den Achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts erlebte der Verfasser dieser Zeilen einen eigentlich ganz friedlich verlaufenden Scheidungsprozess. Auch das Sorgerecht, richtiger: Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame zweijährige Kind war vorher abgesprochen. Das getrennt lebende Elternpaar hatte sich auf das gemeinsame Sorgerecht geeinigt, ohne Stress, ohne Streit. Allerhand, wenn man bedenkt, dass vorher manches eben nicht so lief…
Als es nun aber zu besagtem Sorgerecht kam, hatte der Anwalt der Mutter des Kindes seinen großen Auftritt: „Wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft“ des Vaters forderte er nun im Namen der Mutter das alleinige Sorgerecht. Auf Nachfragen der Gegenseite war der Jurist allerdings nicht in der Lage, hierfür eine nähere Begründung zu liefern, sondern wiederholte nur gebetsmühlenartig die „mangelnde Kooperationsbereitschaft“. Der Richter entschied letztendlich, sichtlich genervt, zugunsten der Mutter. Ihm seien praktisch die Hände gebunden, er müsse mehr oder weniger so entscheiden, wenn das Sorgerecht strittig sei.
Was zeigt uns dieses Lehrbeispiel juristischer Spitzenleistung? Anwälte zerschlagen in ihrem Ehrgeiz, selbst so einen problemlosen Scheidungsprozess zu „gewinnen“, manchmal völlig unnötig einiges Porzellan. Wo bitte, findet sich denn die „mangelnde Kooperationsbereitschaft“ des Vaters, wenn er doch gerade mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht für das Kind tragen will?
Der Autor dieser Zeilen führt ein weitgehend gesetzestreues Leben. Auf der Negativseite meiner Lebensbilanz fand sich vor Jahren einmal ein Punkt in Flensburg. Der ist schon lange Geschichte. Dennoch habe auch ich einige positive Erfahrungen mit Anwälten machen dürfen. Was folgt, ist aber ein Musterbeispiel für die vollkommen überflüssige Arbeitsweise mancher Anwälte, die dank ihres Vorgehens Marke „Elefant im Porzellanladen“ Gift zu streuen in der Lage sind, wo gar keines nötig wäre. Das Resultat solcher Giftspritzereien ist die restlose Zerschlagung jedweder durchaus möglicher „normaler“ Geschäfts- oder Privatbeziehungen zweier manchmal eigentlich gar nicht verfeindeter Parteien.
Der folgende Anwaltsbrief fand sich vor ein paar Jahren in der Post einer mir bekannten Dame (Briefkopf und weitere Details lasse ich aus gutem Grund weg, ich möchte von diesem Herrn nicht auch noch Post bekommen!):
„Sehr geehrte Frau XY,
in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit bin ich mit der Geltendmachung der Forderung gegen Sie beauftragt worden.
Ich gebe Ihnen hiermit letztmalig (Anmerkung des Autors: Da steigt er gleich mit eleganter Drohgebärde ein. Dies war das erste Schreiben des Anwalts, in dem die betroffene Dame erstmalig Kenntnis von einer Forderung erhielt.) Gelegenheit, die Angelegenheit durch Zahlung des unten berechneten Zahlbetrages bis spätestens zum … beizulegen.
Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie damit rechnen, daß ich mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen beauftragt werde, die Ihnen ganz erhebliche zusätzliche Kosten verursachen werden (Anmerkung: Das ist eine weitere Drohgebärde wie sie etwa auch durch Anwälte benutzt wird, die downloadende Jugendliche abmahnen).“
Es folgt eine Kostenaufstellung, dann geht’s so weiter:
„Da Sie sich in Verzug befinden (Ganz schön starker Tobak: Jemanden in Verzug setzen, der die Forderung gar nicht vorher gekannt hat!), haben Sie gemäß §§ 280, 286 BGB die in nachfolgender Kostennote berechneten RA-Gebühren (Anmerkung: Es wäre schön gewesen, das Wort Rechtsanwalt auszuschreiben. Nicht jeder weiß sofort, was „RA“ bedeutet.) für meine Inanspruchnahme zu tragen. Den Ausgleich der Forderung nehmen Sie bitte auf eines meiner u.a. Konten vor.
Hochachtungsvoll (Das ist ja wohl der Gipfel! Beim ersten Schreiben gleich dermaßen unhöflich werden…)
(unleserlich)
Rechtsanwalt“
Es folgt noch eine Kostenaufstellung mit Gegenstandswert etc.
An dieser Stelle muss nun die Sachlage erläutert werden: Die angeschriebene, übrigens ebenfalls absolut unbescholtene Staatsbürgerin, hatte zehn Monate zuvor einen unverschuldeten Unfall, der mit Totalschaden ausging. Das beauftragte Abschleppunternehmen wiederum hatte sich der Daten aus dem Kfz.-Schein bedient, um die Adresse zu ermitteln. Die Halterin des Fahrzeugs hatte es zuvor versäumt, nach einem Umzug auch die Adresse im Schein ändern zu lassen. Eigentlich weiter kein Problem, denn sie stand mit vollem Namen unter ebendieser (alten) Adresse seit vielen Jahren im Öffentlichen Telefonbuch.
Wie sich später herausstellte, hatte das Abschleppunternehmen mehrere Rechnungen an die alte Anschrift geschickt. Diese aber kamen nicht zurück. Da muss nun die Post geschlampt haben. Entweder hatte der Briefträger keine Lust, die Schreiben mit „unbekannt verzogen“ versehen zurückzuschicken, er hat sie einfach in das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gelegt oder in den ihm vielleicht noch bekannten ehemaligen Briefkasten der Empfängerin gesteckt.
Statt nun ins Telefonbuch zu gucken und die Dame anzurufen, wurde flugs ein Rechtsanwalt beauftragt, streng nach dem Motto „Ist ja nicht mein Geld, das ihm da unnötig in den Rachen gestopft wird.“ Und das war nun die Ausgangslage, in der wir uns befanden. Noch immer hätte sowohl ein freundlicher Telefonanruf als auch ein höfliches Schreiben die Sachlage zur allgemeinen Zufriedenheit klären können. Der Herr Anwalt aber, Meister juristischer Spitzfindigkeiten, wusste es besser und sorgte bei der Adressatin nicht eben für Erheiterung „dank“ seiner so überaus freundlichen Einlassungen in Richtung der Empfängerin.
Nun ist der Verfasser dieser Zeile durchaus in der Lage, auch etwa das BGB zu lesen und griff der Dame daher mit einigem Vergnügen unter die Arme. Und das las sich dann so:
„Ihr Schreiben vom 03.08.
Sehr geehrter Herr S.,
ich bestätige den Eingang Ihres o.a. Schreibens und nehme hierzu wie folgt Stellung:
1. Grundsätzlich bestreite ich die Forderung der Firma J. Es handelte sich bei diesem Vorgang um einen Verkehrsunfall, den ich nicht verschuldet hatte. Ich befand mich in der Mitte von drei Fahrzeugen an der Ampel Bismarckstraße/Stadtweg; mein Fahrzeug wurde von der Unfallverursacherin auf das vor mir stehende Fahrzeug aufgeschoben.
Nach telefonischer Absprache mit der zuständigen Versicherung des Halters beauftragten wir das Kfz.-Sachverständigenbüro B. GmbH mit einem Schadensgutachten. Dieses wurde von Herrn D. H. mit der Nummer L 17219H04 angefertigt. Es wurde ein Totalschaden bescheinigt. Herr H. riet meinem Mann dringend davon ab, mit dem Fahrzeug weiter zu fahren.
Daraufhin wurde durch das Sachverständigenbüro nach Absprache mit meinem Mann die Firma J. mit dem Abtransport des Fahrzeugs von dem Privatgrundstück beauftragt. Es handelt sich also um eine unmittelbare Folge des Unfalls und ist folglich vom Unfallverursacher, bzw. dessen Versicherung zu zahlen. Name und Adresse des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs (SL-XXX)) lauten:
Norbert XXXX, XXXXweg, XXXXX XXXX. Die zuständige Versicherung ist die Concordia-Versicherung, Sophienblatt 36, 24103 Kiel. Versicherungsnummer: XXXXX.
2. Des Weiteren bestreite ich die Berechtigung Ihrer Gebühren. Die Firma J. hatte keinerlei Veranlassung, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es ist keine wie auch immer geartete Inrechnungstellung mir gegenüber erfolgt. Der normale (kaufmännische) Weg eines Mahnverfahrens dürfte Ihnen geläufig sein. Mithin wäre der erste Schritt nach Ermittlung meiner Adresse (die sehr einfach und keinesfalls Sache eines Rechtsanwalts gewesen wäre) zunächst die Zusendung einer ordnungsgemäßen Rechnung an mich gewesen. Diese liegt mir bisher nicht vor, insofern kann ich die erbrachte Leistung auch im Moment nicht nachvollziehen.
Am Schadenstag, dem 5.10., hatte der Mitarbeiter (oder Chef?) die Möglichkeit, die Adressdaten, bzw. die Rechnungsanschrift, direkt von meinem Mann zu erfahren, der bei dem Abtransport des Unfallfahrzeugs persönlich zugegen war und mit dem Fahrer persönlich gesprochen hat. Es ist ja wohl nachzuvollziehen, dass mein Mann nicht besonders erfahren in der Abwicklung von Unfallformalitäten ist und mit Sicherheit auch nicht frei von Aufregung war. Bei der Firma J. kann ich davon ausgehen, dass sie Erfahrung in der Abwicklung derartiger Geschäftsvorgänge hat und selbstverständlich gerade bei den unter einigem Stress stehenden Unfallbeteiligten die Rechnungsanschrift erfragt. Tut sie das nicht, sehe ich uns nicht in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Firma J. unsere Adresse ermitteln kann, zumal noch mehrere – einfache - Gelegenheiten hierzu bestanden. Bei der Abholung des Unfallfahrzeugs von dem Firmengelände durch den Käufer nur wenige Tage später nahm die anwesende Mitarbeiterin (?) telefonisch Kontakt mit der Firma J. auf, um zu erfragen, ob der Abtransport in Ordnung gehe. Auch hier sprach mein Mann persönlich mit der Mitarbeiterin.
Nachdem die Firma J. ja durch das Sachverständigenbüro beauftragt worden war, hätte schließlich auch ein Anruf dort zur Ermittlung meiner Adresse genügt. Sämtliche Daten – übrigens auch die der zuständigen Versicherung - lagen bei Firma B. und H. vor. Es bestand also aus objektiver Sicht keinerlei Anlass, irgendjemanden honorarpflichtig mit Ermittlungen zu beauftragen.
Was nun die Firma J. bewegt hat, ohne Not, geschweige denn ohne irgendeinen Brief- oder Telefonkontakt mit mir einen Anwalt zu beauftragen, liegt ausschließlich in deren Verantwortung. Im Übrigen steht unsere aktuelle Telefonnummer auch im offiziellen Telefonbuch der Deutschen Telekom und ist somit bei jeder Telefonauskunft zu erfragen. Eine Adressenermittlung für 4,40 Euro war also vollkommen überflüssig. Sie hätte auf diesem Weg maximal einen Euro kosten dürfen. Somit war das Einschalten eines Rechtsanwalts in diesem Fall vollkommen unverhältnismäßig.
3. Zum weiteren Inhalt Ihres Schreibens: Der § 280 BGB besagt, dass der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung einer Leistung entstandenen Schaden bei einem von dem Schuldner zu vertretenden Umstand zu ersetzen hat. Abgesehen davon, dass der von Ihnen in Anspruch genommene § 280 hier also gar nicht greift, weil die Leistung eben doch erfolgt ist, bin ich hier nicht als Schuldner anzusehen, da die Abwicklung der Unfallfolgen in den Händen der Concordia-Versicherung lag und diese insofern hier der Schuldner ist und ich zudem den Umstand nicht zu vertreten habe, durch den der vermeintliche Schaden entstanden sein soll, sondern die Firma J. selbst.
Hintergrund des gesamten Problems ist also die Tatsache, dass die Firma J. weder bei den zwei persönlichen Gesprächen mit meinem Mann die Möglichkeit nutzte, die Rechnungsadresse zu erfragen, noch beim Sachverständigenbüro nachgefragt hat, was doch wohl durchaus logisch und zumutbar gewesen wäre und wir darüber hinaus von jedem normal handelnden Kaufmann gewohnt sind. Dass wir selbst nicht nachgefragt haben, ist darauf zurückzuführen, dass wir von einer Abwicklung durch das Sachverständigenbüro ausgegangen sind, das seinerseits ja auch das Gutachten der Concordia-Versicherung direkt in Rechnung stellte. Dass keine Rechnung eintraf, hat uns in dieser Meinung bestätigt. Die in § 276 BGB angesprochene Sorgfalt haben also keinesfalls mein Mann oder ich, sondern die Firma J. außer Acht gelassen.
Der statt des § 280 infrage kommende § 276 BGB kann daher nicht greifen, weil Vorsatz schon gar nicht in Frage kommt und man weder mir noch meinem Mann in diesem Fall irgendeine Fahrlässigkeit im Umgang mit der Firma J. unterstellen kann.
4. Weiterhin seien mir noch einige Anmerkungen zu dem Ton Ihres Schreibens gestattet. Nachdem die gesamte Unfallabwicklung zügig und problemlos erfolgte, fiel ich beim Lesen Ihres Schreibens aus allen Wolken. Sie werden mir zustimmen, wenn ich nach rund zehn Monaten nicht noch mit irgendwelchen Folgen des Unfalls rechnen konnte. Ich war davon ausgegangen, dass die Abwicklung des Abschleppvorgangs ebenfalls über das Sachverständigenbüro liefe. Der fast schon rüde Unterton Ihres Schreibens mit der Drohung eines Gerichtsverfahrens hingegen impliziert ein vorsätzliches Nichtzahlen einer bereits früher an mich gerichteten Forderung.
Hierzu möchte ich nochmals festhalten, dass Ihr Schreiben das erste Mal ist, dass ich mit dieser Forderung konfrontiert werde, die ich, um es nochmals zu betonen, bestreite. Jetzt schon mit „gerichtlichen Maßnahmen“ zu drohen, halte ich für etwas überzogen. Wenn ich also bei erstmaliger Kenntnis der Forderung gleich „letztmalig“ Gelegenheit erhalte, „die Angelegenheit durch Zahlung des unten berechneten Zahlbetrages … beizulegen“, dann empfinde ich dies auch als beleidigend, weil ich damit gleichgesetzt werde mit notorisch unwilligen Schuldnern. Ich verbitte mir dies, denn ich bin mein Leben lang noch niemals irgendjemandem etwas schuldig geblieben. Ein einziger Anruf bei mir durch die Firma J. oder auch durch Sie hätte zu einer schnellen und unbürokratischen Klärung der o.a. Umstände beigetragen. So aber musste ich den Eindruck gewinnen, dass Sie zielstrebig auf eine gerichtliche Klärung zusteuern wollen. An der verdient man ja schließlich mehr Geld.
Es mag ja sein, dass Sie in Ihrer Berufspraxis öfter mit solcherlei Menschen am Rande des Privatkonkurses zu tun haben. Es mag auch sein, dass viele von ihnen nur noch auf derlei Schreiben (nach dem Motto „ein grober Klotz auf einen groben Stein“) in Ihrem Sinne reagieren. Sie bewegen sich mit diesem Schreiben allerdings auch ziemlich am unteren Rande der geschäftsmäßigen Höflichkeit („Hochachtungsvoll“ zu zeichnen ist mit Sicherheit nicht besonders herzlich). Ich frage mich, warum Sie Ihr Schreiben – zumal es ja der erste Kontakt zu mir war – nicht mit der allgemein üblichen geschäftsmäßigen Höflichkeit („…möchte ich Sie bitten, den Betrag bis zum 17.08. auf eines meiner Konten zu überweisen…mit freundlichen Grüßen…“) verfassen. Auch im Rahmen eines freundlichen Telefongesprächs oder mit einem freundlichen Schreiben seitens der Firma J. hätte diese Angelegenheit ohne weiteres geklärt werden können.
Letztendlich wollen Sie sich also bitte mit Ihren Forderungen an die Concordia-Versicherung bzw. an die Firma J. wenden – und den Stil Ihrer Korrespondenz sorgfältiger überdenken. Man sieht sich schließlich immer zweimal im Leben.
Mit freundlichen Grüßen
(leserlich)“
Anwalt S. reagiert am 9. August ungehalten, respektive noch ungehaltener:
„Sehr geehrte Frau XXX,
in obiger Sache nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 05. August 2005.
Sie müssen es schon mir überlassen, in welcher Form ich für meine Mandanten tätig werde. Fakt ist, dass mir offensichtlich von Ihnen oder Ihrem Ehemann unterzeichnete Unterlagen vorliegen aus denen sich die Adresse M.xxxstraße xx ergibt (Anmerkung des Autors: Nicht einmal das Komma hinter „vorliegen“ gönnt er einem…).
Auch auf Ihr vorgenanntes Schreiben hin stelle ich fest, dass bis heute – zumindest auf meinem Konto – keinerlei Zahlungen zu verzeichnen sind.
Ich werde jetzt im Auftrage meiner Mandantin Klage gegen sie erheben.
Mit freundlichen Grüßen (na bitte, geht doch!)
(unleserlich)
Rechtsanwalt“
Der Winkeladvokat S., dem „offensichtlich“ Unterlagen vorliegen, hatte im ersten Schreiben eine Zahlungsfrist bis zum 17. August eingeräumt. Nun also will er acht Tage vorher bereits klagen. Über derlei „fähige“ Juristen kann man wirklich nur noch den Kopf schütteln…
Wir aber lassen nicht locker, am 11.08. antworten wir:
„Ihr Schreiben vom 09.08.
Sehr geehrter Herr S.,
Ich bestätige den Eingang Ihres o.a. Schreibens und nehme hierzu wie folgt Stellung.
1. Keineswegs überlasse ich es Ihnen, in welcher Form Sie für Ihre Mandanten tätig werden, solange ich persönlich davon betroffen bin. Es bestand überhaupt keine Notwendigkeit, einen derart barschen Ton, den Sie im Übrigen auch im erneuten Schreiben anschlagen, zu benutzen. Statt eines fairen und freundlichen Schreibens – oder Telefonanrufs, in dem alle Unklarheiten sofort innerhalb weniger Minuten hätten geklärt werden können, verfassten Sie Ihr Schreiben in einem von mir als beleidigend und darüber hinaus (wegen der kurzen Fristsetzung) als geradezu erpresserisch empfundenen Stil. Möglicherweise ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass ich mit Ihrem Schreiben vom 03.08. erstmals von der Forderung der Firma J. Kenntnis erhalten habe. Die von Ihnen eingeräumte – unangemessen kurze – Zahlungsfrist machte es mir unmöglich, eine Berechtigung Ihrer Forderung, die ich auch weiterhin bestreite, zu ermitteln. Bis zum heutigen Tage liegt mir kein Nachweis durch die Firma J. vor, so dass ich allenfalls vermuten kann, um welche Dienstleistung es sich gehandelt haben könnte. Bitte veranlassen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 19.08.05 die Zusendung der von Ihnen in Anspruch genommenen Rechnung und setzen Sie die angedrohte Klage bis zu diesem Zeitpunkt aus. Anderenfalls kann ich eine Berechtigung Ihrer Forderung nicht nachvollziehen. Meine Adresse scheint Ihnen ja mittlerweile vorzuliegen. Nebenbei bemerkt: Seit ca. 1997 habe ich ein und dieselbe Telefon- und auch Faxnummer, die in jedem öffentlichen Verzeichnis zu finden und bei jeder Telefonauskunft zu erfragen ist.
2. Als hoffentlich studierter Jurist sollten Sie den Grundsatz „Gib mir die Fakten, dann werde ich dir das Recht geben“, kennen. Diese Fakten haben Sie bisher nicht geliefert. Ich muss also bei Betrachtung Ihrer bisherigen, nebulösen Vorgehensweise davon ausgehen, dass Sie zielstrebig und mit voller Absicht auf „gerichtliche Maßnahmen“ hinsteuern und keineswegs an einer gütlichen und außergerichtlichen Einigung interessiert sind. Eine gerichtliche Auseinandersetzung lässt sich jedoch in diesem Fall problemlos vermeiden. Ein professionell provozierter Prozess ist scheinbar allerdings allemal lukrativer als eine gütliche Einigung der Kontrahenten…
3. Ich finde es darüber hinaus ausgesprochen erstaunlich, dass sie den einzigen gelieferten „Fakt“ in Ihrem Schreiben offenbar selbst nicht sicher untermauern können. Wenn Ihnen „offensichtlich“ Unterlagen vorliegen (für wen offensichtlich? Liegen sie denn nun vor oder nicht?), dann haben Sie diese entweder selbst nicht gesehen, überhaupt nicht gelesen oder aber äußerst schlampig recherchiert, sonst wäre Ihnen zudem bekannt, wer die Unterlagen unterzeichnet hat.
4. Ich habe Ihnen bereits im vorigen Schreiben quasi auf dem Silbertablett den nach meinem Dafürhalten eigentlichen Schuldner, die Concordia-Versicherung, bzw. den Halter des fraglichen Fahrzeugs präsentiert. Hierauf sind Sie überhaupt nicht eingegangen. Alles Weitere hierzu können Sie im vorigen Schreiben nachlesen.
5. Nochmals: Ich bestreite die Forderung der Firma J. zum einen, weil mir bisher keine Rechnung vorliegt. Sie werden es nachvollziehen können, dass mir nicht jede Einzelheit – hier besonders der Name der abschleppenden Firma - vom Tage des Unfalls geläufig ist. Es dürfte Ihnen jedoch leicht fallen, mithilfe der mir zuzusendenden Rechnung sowie einer Kopie der (offensichtlichen) Unterlagen, die Sie mir ebenfalls umgehend in Kopie zusenden wollen, die Berechtigung der Forderung der Firma J. nachzuweisen. Es ist mir unverständlich, warum Sie dies bisher nicht getan haben. So macht Ihr Vorgehen auf mich den Eindruck der viel zitierten „juristischen Nebelkerze“. Nur aufgrund eines von mir als erpresserisch empfundenen Anwaltsbriefes ohne weiteren Nachweis der Berechtigung werde ich keine Zahlung leisten.
6. Zum anderen bestreite ich die Forderung, weil nach meiner Auffassung nicht ich die Schuldnerin bin, sondern die o.a. Versicherung. Da mir jedoch keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, habe ich auch nicht die Möglichkeit, der Concordia entsprechende Daten zu liefern, zumal Sie ja auch einen unverhältnismäßig kurzen Zeitrahmen gesteckt haben. Sollte sich nun im weiteren Verlaufe herausstellen, dass ich sehr wohl doch die Schuldnerin bin, dann bin ich selbstverständlich bereit, die Zahlung zu leisten. Sie sehen: Es ist jederzeit und problemlos eine gütliche und außergerichtliche Einigung möglich.
7. Abschließend weise ich darauf hin, dass die von Ihnen angesetzte Zinsforderung unberechtigt ist, da Sie diese Zinsen auf eine bisher nicht nachgewiesene Forderung erheben, deren Berechtigung ich derzeit noch nicht erkennen kann und deren Vorhandensein und Höhe mir bis zu Ihrem ersten Schreiben schlichtweg nicht bekannt waren. Auch hier verweise ich auf meinen letzten Brief: Es hätte maximal einen Anruf gekostet und die ganze Angelegenheit wäre längst abgeschlossen; auch im Handy-Zeitalter sollte man noch Telefonbücher lesen können.
Mit freundlichen Grüßen
(leserlich)“
Und endlich gibt S. Pfötchen, am 15. August antwortet er:
„Sehr geehrte Frau XXX,
gerne (Anmerkung: „gerne“! Jetzt hat er’s gelernt!) komme ich Ihrer Bitte gemäß Ihres unverschämten (Anmerkung: Das mit dem „gelernt“ war wohl nichts…) Schreibens vom 11. August nach und übersende Ihnen in der Anlage Rechnung der Firma J. vom 13.10. sowie Schreiben der selben Firma vom 17.02. Ich gehe davon aus, dass Sie den Zahlungsausgleich nunmehr bis spätestens 23. August auf eines meiner u.a. Konten eingehend, vornehmen werden.
Ich erwarte einen Zahlungseingang inklusive geltend gemachter Zinsen.
Mit freundlichen Grüßen (wieder!)
(unleserlich)
Rechtsanwalt“
Abgesehen davon, dass der Herr Rechtsanwalt der „Rechnung“ in seinem Brief durchaus auch einen Artikel hätte gönnen dürfen, keilt er nochmals kräftig aus. Wenn ein RA, Verzeihung Rechtsanwalt, einen unhöflichen Drohbrief schreibt, ist das in Ordnung („Sie müssen es schon mir überlassen, in welcher Form ich für meine Mandanten tätig werde.“). Antwortet man ihm im selben Ton, dann ist das unverschämt! Es ist schon bitter, mitzuerleben, wie ein eigentlich doch wohl relativ intelligenter Mensch, der ja zumindest auch Abitur hat und später studierte, dermaßen blindwütig die Regeln des Anstands praktisch komplett außer Acht lässt, ohne auch nur im Entferntesten zu wissen, ob sein Gegenüber überhaupt bewusst diese Situation herbei geführt hat. Jetzt trifft er auf einen Kontrahenten, der ihm verbal gewachsen ist – und das macht ihm offensichtlich schwer zu schaffen. All diese Nebelkerzen, all diese Prozess-Drohungen, all dieses peinliche Paragraphen-Geprotze wären doch komplett überflüssig gewesen, wenn er gleich „Butter bei die Fische“ getan hätte. Schön, dass es auch noch andere Juristen gibt, die einem den Glauben an die Menschheit erhalten…