Also, die Gesetze gibt es auf
http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.htmlDeine Lösung ist gar nicht mal schlecht
- hinsichtlich der Vaterschaft hast Du andere Lösungen, als es sie nach Schweizer (wohl auch nach deutschem und österreichischem) Recht ergibt.
Frage 1:
Gemäss Art. 260 Abs. 1 ZGB kann der Vater das Kind anerkennen, wenn das Kindesverhältnis nur zur Mutter besteht.
Die Anerkennung setzt somit einerseits voraus, dass ein Kindesverhältnis zur Mutter besteht und andererseits, dass kein väterliches Kindesverhältnis auf Grund der Ehelichkeitsvermutung, einer anderen Anerkennung oder eines Vaterschaftsurteils besteht, oder das Kind durch ein Ehepaar oder durch eine Einzelperson adoptiert ist.
Im vorliegenden Fall ist das Kind von Susanne geboren worden, das Kindesverhältnis zur Mutter besteht also gemäss Art. 252 Abs. 1 ZGB. Da das Kind während der Ehe von der Ehefrau des Alfred geboren worden ist, greift bezüglich des väterlichen Kindesverhältnisses die Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB. Das von Susanne geborene Kind gilt somit als Kind des Alfred.
Art. 255 Abs. 1 ZGB knüpft an die Tatsache, dass die Ehefrau das Kind geboren hat, die Tatsachenvermutungen an, dass der Ehemann und nur er der Mutter beigewohnt und somit das Kind gezeugt habe. Daraus ergibt sich als Rechtsfolge das Kindesverhältnis zum Vater. Es ist somit gleichgültig, ob die Ehegatten zur Zeit der Zeugung oder der Geburt in gemeinsamem Haushalt lebten und ob der Ehemann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Alfred Piccard gilt daher ungeachtet der Tatsache, dass die Ehefrau das Kind von einem Dritten empfangen hat, als Vater.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Art. 260 Abs. 1 ZGB durch Bruno Meier sind demzufolge nicht gegeben. Eine Anerkennung wäre nur möglich, wenn die Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 256 Abs. 2 ZGB erfolgreich angefochten ist.
Frage 2:
Gemäss Art. 96 ZGB kann, wer geheiratet hat, eine neue Ehe erst eingehen, wenn die frühere durch Tod, Ungültigerklärung oder Scheidung aufgelöst worden ist. Nach Art. 38 Abs. 3 ZGB löst auch die Verschollenerklärung die Ehe auf. Falls daher die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann Susanne Piccard ihren Mann für verschollen erklären lassen, Art. 35 Abs. 1 ZGB, und Susanne und Bruno können nach Ablauf der Wartefrist (Art. 36 Abs. 1 ZGB) heiraten.
Die Verschollenerklärung kommt in Betracht, wenn eine Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als höchstwahrscheinlich erscheinen lässt. Entweder ist die Person nach Art. 35 Abs. 1 ZGB in hoher Todesgefahr verschwunden oder sie ist seit langem nachrichtenlos abwesend. Nur Personen, die aus dem Tod der verschwundenen Person Rechte ableiten, sind berechtigt, das Verschollenerklärungsverfahren einzuleiten.
Gemäss Sachverhalt ist Alfred während einem Langstreckenflug mit seinem Gleitschirm über dem südamerikanischen Regenwald abgestürzt. Da er diesen Langstreckenflug in Angriff nahm und nie am Endziel angekommen ist, befand er sich in einer Lage, welche eine Todesgefahr in sich schliesst. Der Absturz stellt ein weiteres, spezielles Gefahrenereignis dar, welches aber nach Art. 35 Abs. 1 ZGB nicht zusätzlich gefordert wird. Alfred ist damit „in hoher Todesgefahr“ (Art. 35 Abs. 1 ZGB) verschwunden. Der Umstand, dass er sich anschliessend monatelang nicht mehr gemeldet hat, lässt seinen Tod als höchst wahrscheinlich erscheinen; es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Verschwinden in hoher Todesgefahr und höchster Wahrscheinlichkeit des Todes. Die Voraussetzungen für eine Verschollenerklärung sind damit erfüllt. Eine Verschollenerklärung wäre vorliegend auch infolge der nachrichtenlosen Abwesenheit möglich, jedoch wird daran eine 5jährige Wartezeit angeknüpft, Art. 36 Abs. 1 ZGB (ebenfalls bepunktet).
Susanne wird in casu also nach einem Jahr seit der Todesgefahr das Gesuch stellen können, Art. 36 Abs. 1 ZGB.
Nach Einreichung des Gesuches auf Verschollenerklärung fordert der Richter öffentlich zur Mitteilung auf und setzt eine Frist von mindestens einem Jahr an, Art. 36 Abs. 2 und 3 ZGB. Geht keine Meldung innert dieser Frist ein, so wird die Verschollenerklärung durch Urteil erklärt, Art. 38 Abs. 1 ZGB und die Ehe von Alfred und Susanne wird damit von Gesetzes wegen aufgelöst. Susanne und Bruno können dann heiraten.
Frage 3
1. Möglichkeit: Anfechtung der Vaterschaftsvermutung und Anerkennung
Wie bereits dargelegt, ist die Anerkennung durch Bruno nicht möglich, bevor die Vaterschaftsvermutung erfolgreich angefochten ist, Art. 260 Abs. 1 ZGB.
Die spätere Auflösung der Ehe, vorliegend durch Verschollenerklärung des Alfred, hindert das Eingreifen der Vaterschaftsvermutung nach Art. 255 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB nicht, weil das Kind in casu eindeutig während der Ehe von Alfred und Susanne sowie vor der „Todesgefahr-Situation“ geboren wurde.
Damit ist die Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB durch das Kind anzufechten. Klagegrund ist Art. 256b Abs. 1 oder 2 ZGB. Weil sich die Klage des Kindes gegen die Mutter richtet nach Art. 256 Abs. 2 ZGB, kann die Klage des urteilsunfähigen Kindes nicht von seiner ordentlichen gesetzlichen Vertreterin – der Mutter – erhoben werden. Vielmehr hat das Kind die Vaterschaftsvermutung durch einen Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB anzufechten.
2. Möglichkeit: Adoption
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Bruno das Kind seiner Gattin nach fünf Jahren adoptiert, Art. 264a Abs. 3 ZGB. Der Erzeuger kann nämlich sein Kind adoptieren, wenn es in einem Kindesverhältnis zu einem andern Mann steht. Es ist auf diesem Wege nicht erforderlich, dass das Kindesverhältnis zuerst angefochten wird und der Erzeuger anschliessend das Kind anerkennt.
Da Alfred für verschollen erklärt wurde, ist im vorliegenden Fall zudem von seiner Zustimmung abzusehen, Art. 265a Abs. 1 i.V.m. Art. 265c Ziff. 1 ZGB.