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Autor Thema: Politik Part 3  (Gelesen 453127 mal)

Dragondancer

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1860 am: 01.10.2010, 15:27 »

Super dann können wir ja jetzt wieder einen Krieg anzetteln :cen:

Wir könnten euch ja wieder einen gescheiterten Kunststudenten schicken.  :goil:
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Wurstdakopp

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1861 am: 01.10.2010, 15:43 »

Ne, wir folgen euch lieber wieder blind, wenn jemand euer Schatzi abmurkst...  :cen:
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Herr Planetfall

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1862 am: 01.10.2010, 19:43 »

Wir könnten euch ja wieder einen gescheiterten Kunststudenten schicken.  :goil:

Wieso "wieder"? Hitler war nie Kunststudent. :ks:

Also her mit Euren gescheiterten Kunststudenten. ;)
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Anna L. fällt ein Stein vom Herzen.

Dragondancer

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1863 am: 02.10.2010, 10:25 »

Wir könnten euch ja wieder einen gescheiterten Kunststudenten schicken.  :goil:

Wieso "wieder"? Hitler war nie Kunststudent. :ks:

Deswegen ja auch "gescheiterten"  ;)
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Herr Planetfall

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1864 am: 02.10.2010, 15:46 »

Ach, Österreichisch. Das versteh ich nicht. :ks:
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Oh Dae-su

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1865 am: 02.10.2010, 15:58 »

Tja, wie hätte er Kunst studieren sollen bei seinem mangelnden Talent?



So eine Schmierage!  :cen:

P.S.: Hätte er keine Panik davor gehabt, nackte Weiber zu malen, wäre unseren Großvätern (und uns) einiges erspart geblieben...
« Letzte Änderung: 02.10.2010, 16:02 von Oh Dae-su »
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Manhunter

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1866 am: 02.10.2010, 16:54 »

Tja, wie hätte er Kunst studieren sollen bei seinem mangelnden Talent?



So eine Schmierage!  :cen:

P.S.: Hätte er keine Panik davor gehabt, nackte Weiber zu malen, wäre unseren Großvätern (und uns) einiges erspart geblieben...

Also ich finds schön  :cen: So mancher "Künstler" hätte mit ähnlichen Bildern sicher Erfolg gehabt. Naja ich finds nicht weltbewegend, aber für die Provinz gehts doch. Nett halt.
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Also wenn sie mal ein Problem haben und nicht mehr weiter wissen, rufen sie doch das A-Team!

sternhagel

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1867 am: 02.10.2010, 19:36 »

Der Bach sieht aus wie ein Schützengraben.
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Wurstdakopp

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1868 am: 02.10.2010, 19:42 »

Man hätte es sehen können. MAN HÄTTE ES SEHEN KÖNNEN!!!  :cry:


Ok, man hätte auch das Buch lesen können, um zu wissen, das er ein Vollidiot war...aber damals waren wir Deutschen schon relativ gleichgültig.


Moment mal, wir sind noch immer relativ gleichgültig!!!  :eek: :angst:



Ach egal, wird schon nix passieren...  :cen: :D
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Herr Planetfall

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1869 am: 03.10.2010, 12:10 »

Wie sagte einst ein Geschichts-Professor?

"Klar, in "Mein Kampf" war alles angekündigt. Aber wer hat damals schon Bücher von Politikern gelesen?"





(Ja, genau, da ist ein kleiner Witz drin versteckt.)
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Teddy9569

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1870 am: 03.10.2010, 20:06 »

Zitat
(Ja, genau, da ist ein kleiner Witz drin versteckt.)

Erzähl!!!  :D
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PsychoT

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1871 am: 03.10.2010, 21:30 »

Thema: Ist Deutschland wirklich souverän?

Anhand dessen, was man unten im Beitrag von einer anderen Seite so zu lesen bekommt, wohl kaum. Wenn das stimmt, bestätigt sich meine These, daß Deutschland nur ein Marionettenstaat der USA (und anderer Länder) ist. Die deutsche Politik alleine lässt einen ja schon darauf kommen. Ein paar Abschnitte hab ich Rot markiert. Hier der Beitrag:

Hallo Leute, Ihr wollt Demokratie, dann stellt diese Demokratie doch endlich her. In den folgenden Zeilen (zugegeben es sind viele), steht alles drin was Ihr dazu benötigt. Nur wer sich Wissen anliest, satt vor der Klotze zu sitzen, kann handeln. Überprüft die Quellen, sie sind jedem zugänglich und helft eine Volksversammlung zu wählen. Keiner kann uns davon abhalten. Völkerrechtslage (Ich zitiere Toni Haberschuss)

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23, Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland (hier besonders Mitteldeutschland gemeint) wieder seine volle Souveränität erhalten habe.
Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.

Diese Darstellung lässt sich nicht aufrechterhalten:
Gemeinhin wird der so genannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wieder gewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«
Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, dass keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fort gelten können, die sich bis dahin aus dem so genannten »Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.
Dieser »Überleitungsvertrag« umfasste ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort geltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden.
Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.
Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:


»3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
NEUNTER TEIL: Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4«
Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom27./28. September 1990 ...« (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, dass die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ... «( festgelegt wird, dass er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fort gilt und sogar noch verschärft wird? Hatten wir schon wieder Krieg? Haben wir das nicht bemerkt?

Ein Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1.
Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:
»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Auffällig ist in diesem Zusammenhang der Artikel 1, Absatz 1, Satz 2 des 6. Teils des Überleitungsvertrages: Hier hatten sich die Drei Mächte ursprünglich verpflichtet, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der BRD geltend zu machen.

Und was passierte?

Diese Bestimmung ist durch den Notenwechsel vom 28./29.9.1990 aufgehoben worden!
Die Alliierten dürfen jetzt sogar in unseren Wirtschaftskreislauf eingreifen. Jetzt wo wir souverän geworden sind.

„Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23, Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder seine volle Souveränität erhalten habe. Ein klassischer Friedensvertrag ist dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.
»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«

Unter Souveränität ist zweifellos nicht zu verstehen, dass grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts weiter bestehen und gelten sollen. Denn das würde doch ganz klar und unzweifelhaft belegen, dass bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fort gelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet auch, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat. Die „BRD“ hat nicht einmal das Recht und die Souveränität, seine Bürger vor den Maßnahmen der Alliierten zu schützen. Schon diese Tatsache zeigt, dass die BRD kein Staat, sondern nur eine Verwaltungs-Einrichtung von vier zusammengeführten Wirtschaftszonen sein kann.

Die BRD hat auch kein Staatsvolk. Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichszugehörigkeit besitzt. Deshalb steht im Personalausweis auch unter Staatsangehörigkeit „Deutsch“.

Richtig ist, dass im Innland der Bundespersonalausweis und der Reisepass nicht als Nachweis über den Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit gelten. Für Deutsche wird zu diesem Zweck ein Staatsangehörigkeit Ausweis ausgestellt. Dieser ist 10 Jahre gültig und enthält die jederzeit widerlegbare Vermutung, dass der Inhaber der Urkunde zum Zeitpunkt der Ausstellung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.
Was ist das für ein Staat, der für seine Staatsbürger nicht einmal verbindlich bestätigen kann welche Staatsangehörigkeit diese haben, sonder nur jederzeit widerlegbare Vermutungen beurkunden kann?
Die ausdrückliche Aufhebung oder Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, dass die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist und dieses 1990 sogar noch verschärft wurde.
Logische Folge ist : = Berlin steht bis heute unter Sonderstatus =

Doch das ist immer noch nicht alles:
Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel: »Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«. Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff. Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abgeschlossen worden! Dass es sich hierbei um einen Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«. Der Abschluss zweier gleich gelagerter Verträge - einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für Berlin - kann nicht anders interpretiert werden, als dass von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben worden ist. Ist Berlin also die Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne gemäß fort geltenden Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter »Vereinbarungen« und »Übereinkommen« ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein?
Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, dass sie eigentlich dringend einer Klärung bedürften!
Leben wir heute, 60 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter fort geltenden Bestimmungen früheren Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte? Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter einem verdeckt fortdauernden Sonderstatus steht? Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muss, dass sie in deutschem Interesse handelten. Also müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben. Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte« vom 16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist: »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«? Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik? Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen? So auch zum Beispiel:
· die jeden Sachverstand und den Volkswillen missachtende Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien zunehmend aufgeweicht werden?
· die EU-Osterweiterung, mit den ja jetzt absehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen?
· den Umbau der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?
All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, dass wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluss eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können. Dies folgt auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fort geltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
»Vorbehaltlich ... einer Friedensregelung mit Deutschland ... «
»Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«

Ein weiteres Beispiel: Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es:
»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.«
»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«
»Ansprüche und Klagen ... werden nicht zugelassen.«
Diese Festlegungen können doch nur bedeuten, dass sich die ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die oben zitierte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: » ... geschlossen haben oder schließen werden«.
Dies heißt nichts anderes, als dass die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben ... «.
Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass es bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formulierungen zu streichen, oder?
Deutschland gilt völkerrechtlich nach UNO-Satzung nach wie vor als »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.

Wo finden wir hierzu einen Vertragspartner für die deutsche Seite, wenn gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2 BvF 1/73):
Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist. Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Mit der Errichtung der BRD und drüben in Mitteldeutschland der DDR wurde nicht ein neuer west- oder ostdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil jeweils Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des GG. Dieses Urteil gilt ganz unzweifelhaft auch für die BRD nach der Vereinigung von Mittel- und Westdeutschland weil der „Geltungsbereich des GG“ eben nicht das Deutsche Reich umfasst. Existiert das Deutsche Reich fort, ist auch seine Verfassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch zurzeit überlagert vom Grundgesetz, weil das Deutsche Reich eben »nicht handlungsfähig« ist. Wer also ist nun völkerrechtlich befugt, den überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben?
Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung) ist zum anderen keine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern ein Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten »für« die BRD. Fehlt dem Grundgesetz die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente? Offiziell wohl ja! Das Volk kann aber auch zustimmen durch Duldung!
Die grundlegende demokratische Forderung »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen zu können.
Das gilt insbesondere für existenzielle Fragen wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für die Abschaffung der DM und andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger übergangen wurde.
Wann endlich werden wir die Möglichkeit haben, über eine uns im Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte eigene Verfassung zu entscheiden, die dem Bürger ein wahrhaftiges und absolutes, uneingeschränktes Bestimmungsrecht garantieren sollte, wie in unseren Nachbarländern?
Wann wird hierfür eine Deutsche Nationalversammlung einberufen?
Wann endlich können wir in freier Entscheidung über unsere Verfassung entscheiden?
Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter westalliierter Oberhoheit für die Bundesrepublik geschaffenen Grundgesetzes lautete bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 31.8.1990 wie folgt:
»Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
»Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Da die Einheit und Freiheit Deutschlands aber eben noch nicht vollendet worden ist, wie die aufgezeigten fort geltenden Souveränitätsbeschränkungen beweisen, ergeben sich
a) die staatsrechtliche Frage, ob und ab wann es denn überhaupt gilt und b) die bleibende Aufforderung an das deutsche Volk, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die allein die letzte, in freier Entscheidung gegebene Reichsverfassung von 1919 ablösen könnte.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.7.1973. Es heißt dort unter III,1 u.a.: „Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte, noch später untergegangen ist... Das Deutsche Reich existiert fort..."

In den Leitsätzen zum Urteil heißt es u. a.:

„4. Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wach zu halten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde."

Nach der Streichung des (Artikels 23 alt) GG ist jetzt nicht mehr zu erkennen, wo das Grundgesetz denn gilt. Man hat es als Floskel in die Präambel eingebaut; aber nicht im eigentlichen Gesetz. Dort heißt es: „Es soll gelten“. Man sage nicht, das sei selbstverständlich: Eben weil das Grundgesetz es nicht klar abgrenzt, wo seine Artikel gelten sollen.

Wie kann der Bundestag, der sich der «deutsche» nennt, gegen alle offenbar erkennbare und offen zutage liegende Wahrheit behaupten, die Einheit Deutschlands sei vollendet? Geltende Verträge mit den Alliierten haben Deutschland sein Recht auf die Ostgebiete und die übrigen fremd besetzten Gebiete nach internationalem Völkerrecht bestätigt. Darin hatten sie sich nicht nur bereit erklärt, die Wiedervereinigung zu dulden, sondern sie haben sich verpflichtet, sie zu fördern! Die Bundesregierung war unfähig oder unwillig, die Wiedervereinigung nach diesen Verträgen zu vollziehen. Hält diese Staatsführung das eigene Volk nicht für fähig, der Wahrheit ins Auge zu schauen und sich in das Unabänderliche zu fügen, wenn es denn sein muss?
Das deutsche Volk hat 1948 eindeutig bewiesen, zu solcher Handlung fähig zu sein. Heute wissen wir, dass das Volk weise gehandelt und unter den Augen der Alliierten eine Überlebensstrategie entwickelt hat um nicht noch mehr Leiden zu erdulden. Wollen wir klüger als das Volk sein, und wollen wir nicht verstehen, dass es nach 1945 die Intervention hingenommen hat. Die damalige BRD Staatsführung hat nicht einmal versucht, das zu verhindern. Im selben Atemzug nämlich, in dem Professor Carlo Schmid den zu gründenden deutschen Staat als „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ bezeichnete, hat er – in Beobachtung des Volkswillens – gleichzeitig auch schon die, allerdings vorläufige und keineswegs unabänderliche, faktische Legalität des westdeutschen staatlichen Provisoriums festgestellt.

Zitat aus der denkwürdigen Rede vom 20.10.1948:
„Aber kein Zweifel kann darüber bestehen, dass diese interventionistischen Maßnahmen der Besatzungsmächte vorläufig legal sind, aus dem einen Grunde, dass das deutsche Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam leistet. Es liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor, – drücken wir es doch aus, wie es ist, eine Art von negativem Plebiszit –, durch das das deutsche Volk zum Ausdruck bringt, dass es für Zeit [Also nicht für immer! Anm. d. Vf.] auf die Geltendmachung seiner Volkssouveränität zu verzichten bereit ist.“ (Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – in der Beratung zum Grundgesetz – am 20.10.1948, StenBer S 70.)

Nun aber die herrliche Wahrheit, bewusst oder unbewusst in dem letzten Artikel des Grundgesetzes geschrieben): „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossen worden ist.“
Das sagt unwiderlegbar, dass das heute amtlich für gültig erklärte Grundgesetz eben nicht in freier Selbstbestimmung beschlossen worden ist; und nur vom Deutschen Volke erduldet wurde. Es ist auch vom Deutschen Bundestag niemals ratifiziert worden.

Und mit der Streichung des (Artikels 23 alt) GG, nämlich das Wiedervereinigungsgebot und der Proklamation im 2 + 4 Vertrag – die Vereinigung Deutschland sei abgeschlossen – hat der Bundestag, auch in Verbindung mit den so genannten drei Mächten eben nicht die Vereinigung Deutschlands vollzogen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vereinigung betraf nur die BRD als westdeutsches Teilgebiet und die DDR als mitteldeutsches Teilgebiet. Ostdeutschland wurde in dieser Vereinigung gar nicht berücksichtigt. Auch darf die BRD, die ja nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs ist und damit auch nicht für dieses handeln darf, Gebiete abtreten die ihr gar nicht gehören.

„Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben; so urteilte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.07.1973.

Alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wach zuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde." Dies gilt auch für das Ostsdeutsche Teilgebiet.

Mit dem Inkrafttreten der 2 + 4 Verträge und der gleichzeitigen Streichung des Artikel 23 (alt) GG wurde also nicht die Wiedervereinigung erreicht, sondern das Grundgesetz außer Kraft gesetzt, in dem es die Definition, wo es denn gelten solle, nicht mehr aufführt. Das Hoheitsgebiet der BRD erstreckt sich aber auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Wo liegt denn jetzt das Hoheitsgebiet der BRD; im „Wolkenkuckusheim“, wie es Lafontaine so schön in der Bildzeitung formulierte?

"Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.)." Willkürlicher kann Verhalten von Politikern nicht sein!

Selbst das Grundgesetzt bietet ja eine Lösung für solch verantwortungsloses Handeln von Politikern in Artikel 20 (4) GG. Dieser Artikel 20 GG ist aber jetzt auch nur noch gültig für jene, die ihn erdulden.

Gerade angesichts der heutigen Zeit ist es notwendig – gleich wie Carlo Schmid – mit dem Hinweis auf die de jure durch Intervention zustande gekommene Ordnung – auch auf deren vorläufige faktische Legitimität durch den Mehrheitswillen des Volkes durch Duldung hinzuweisen. Nur so können das Volk, Richter, Rechts- und Staatsanwälte, Politiker und Journalisten auf dem gleichen Weg in die Zukunft gehen.

Wenn es also de jure das Grundgesetz nicht mehr gibt, gibt es auch de jure keine Bundesrepublik Deutschland mehr. Und es gibt keine Rechtsgrundlagen nach denen diese handeln könnte; es sei denn durch freiwillige Duldung des Einzelnen.

Das Deutsche Reich besteht aber weiterhin fort, es ist bloß mangels einer Organisation als Gesamtes nicht handlungsfähig. So kann 6o Jahre nach dem Kriegsende jeder Deutsche dieses negative Plebiszit, nämlich die Erduldung des Besatzungsrechts -manifestiert durch das Grundgesetz-, selbst aufheben. Selbst das Grundgesetz bietet in Artikel 25 dafür ja eine konkrete Lösung: „Das Völkerrecht geht dem Grundgesetz vor“.
Bestehendes Völkerrecht ist auch die Haager Landkriegsordnung.

Unterzeichner waren alle großen Nationen der damaligen Zeit, wie etwa USA, Frankreich, Großbritannien, Deutschland, Russland, Italien etc. Das Abkommen trat am 26. Januar 1910 im Deutschen Reich und in Österreich-Ungarn in Kraft, am 11. Juli 1910 für die Schweiz. Es ist bis heute in Kraft und wurde später insbesondere durch die Genfer Konventionen von 1929 und 1949 ergänzt.

Verboten sind danach z.B.:
- Gift und vergiftete Waffen
- meuchlerische Tötung
- Tötung oder Verletzung von Gegnern, die sich ergeben haben (dem zur Folge auch der Befehl, es werde kein Pardon gegeben)
- Missbrauch der Parlamentärsflagge, der gegnerischen Uniform und
der Abzeichen der Genfer Konventionen
- Aufhebung oder Suspendierung der Rechte der Gegenpartei oder Ausschluss ihrer Klagbarkeit

Das ist geltendes Völkerrecht, das dem deutschen Recht gemäß Grundgesetz Artikel 25 GG vorgeht! Nach Völkerrecht darf also geklagt werden. Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es aber auch :
»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.«
»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«
Dieser Überleitungsvertrag gilt nach Bundesrecht und ist Bestandteil des 2 + 4 Vertrages.
Also handelt die Bundesregierung nicht im Interesse des Deutschen Volkes, sondern duldet und fördert die weitere Unterwerfung des Volkes, durch die Festschreibung des durch die Besatzer diktierten Grundgesetzes.

Der Gesetzgeber handelt, eindeutig und ohne Zweifel gegen sein eigenes Grundgesetz, willkürlich und wie es ihm passt. Er beseitigt seine eigene Ordnung und somit die Ordnung des Volkes.
(Artikel 20 (2) GG) sagt aber ausdrücklich: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.
(Art. 20) (4) sagt ausdrücklich: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutsche das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
So kann 6o Jahre nach dem Kriegsende jeder Deutsche dieses negative Plebiszit, nämlich die Erduldung des Besatzungsrechts -manifestiert durch das Grundgesetz, für sich selbst aufheben. Und so hat jeder Deutsche aufgrund seiner Staatsangehörigkeit das Recht eine Interregnums Lösung zu wählen und sich unter Selbstverwaltung zu stellen; bis eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

So, setzt es um, organisiert Euch, welchenNamen Ihr dem Staat danach gibt, ist Eure Entscheidung. Ihr seid der Souverän.
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lonely-george

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1872 am: 03.10.2010, 21:48 »

Also ich glaube es gibt auf der Welt sowieso nur ein paar wenige wirklich unabhängige staaten.
Da sind die Weltmacht USA und England.
Sowieo China und Russland.

Fast der ganze Rest ist von ürgendeiner dieser Weltmächte oder Hegemonialmächte abhängig.
Viele natürlich schon allein durch den 2. Weltkrieg. wie eben Deutschland, aber auch Italien und selbst die Staaten die halt nur von den ALlierten "Befreit" wurden, müssen halt ürgendwie noch ihre Dankbarkeit zeigen.

Deutschland ist da noch in einer besondernen Zwickmühle. Denn sie haben quasi die geballte Ladung am Hals, allen Voran die USA mit Israel im schlepptau, sowie zum teil auch Großbritannien (immer wenn es um EU Gelder geht).
Dann aber auch noch von der anderen Seite her Russland ( da sie ja so nett warten die DDR "freizulassen")

Man sieht das ja immer an wichtigen aussenpolitischen entscheidungen, die sehr stark USA beeinflusst sind.
Oder aber eben am Geldfluss. Hier kann jeder gerne mal was abhaben.

Ich bin zum beispiel auch überzeugt davon das Deutschland auch verpflichtet war einen Teil der wertlosen Papiere der US Banken abzunehmen.
einen anderen triftigen Grund zum beispiel in die HRE hunderte Millarden reinzupumpen fällt mir nicht ein.
Denn für Deutschland selber wäre es wirklich viel besser gewesen, diese Bank in die Insolvenz gehen zu lassen.
Interesse daran sie aufrecht zu erhalten und damit auch die wertlosen Papiere ürgendwo aufgehoben zu haben, haben eigentlich nur andere Staaten...
Im wesentlichen  USA und GB.

« Letzte Änderung: 03.10.2010, 21:58 von lonely-george »
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PsychoT

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1873 am: 10.10.2010, 14:37 »

Also ich glaube es gibt auf der Welt sowieso nur ein paar wenige wirklich unabhängige staaten.
Da sind die Weltmacht USA und England.
Sowieo China und Russland.
Natürlich hat jeder Staat gewisse wirtschaftliche Abhängigkeiten von anderen Staaten oder ist auf das Wohlwollen gewissen Staaten angewiesen. Aber es ist schon sehr bedenklich, wenn ein Land wie Deutschland auch vertraglich bzw. gesetzlich nicht souverän ist. Das beweist, daß Deutschland nur ein Spielball ist und seine Bevölkerung sozusagen die "Arbeitssklaven".

Aber da ja Europa sowieso bald nur noch eine EU-Diktatur ist (und Diktatur ist wörtlich zu nehmen), ist das wohl auch egal. Fest steht nur, daß es sowas wie eine Demokratie schon lange nicht mehr gibt.
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sternhagel

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Re:Politik Part 3
« Antwort #1874 am: 10.10.2010, 21:09 »

Die EU ist nur dazu da, damit in ganz Europa einheitliche Gesetze gelten die den Amis alles recht machen.
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