Gar nicht mal schlecht
Gratulation
Hier die Lösung:
Legende:
a)
1. K gegen V: actio redhibitoria oder actio empti (Käuferklage) auf Rückzahlung des Kaufpreises
- Bestand überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag?
- Nein, error in substantia (oder in materia): Kaufvertrag unwirksam.
Zur Hintergrundinformation: Unser Fall entstammt D. 18.1.41.1 Julian. Hier wird entschieden: Kein Kauf, Kaupreis wird kondiziert. Ebenso D. 18.1.9.2 Ulpian mit der Wendung „aliud pro alio venire“ (frei: etwas als etwas ganz anderes verkaufen); anders aber, wenn es sich um einen Mangel handele. Ebenso D. 18.1.57
pr Paulus für den Fall des Verkaufs eines Hausgrundstücks, auf dem sich aufgrund Brandes ein Haus nicht mehr befindet. Ebenso D. 18.1.58 Papinian für den Fall des Verkaufs einer nicht mehr bestehenden Ölbaumpflanzung.
Damit: Julian – Ulpian – Paulus – Papinian (die grossen vier) alle im Grundsatz einer Meinung:
Kein Kauf.
Die Gegenmeinung (Kauf gilt) soll Marcellus vertreten haben; dies wissen wir aber nur aus dem Bericht Ulpians in D. 18.1.9.2.
- Für die Wirkung des Irrtums (und damit die Unwirksamkeit des Kaufvertrages) ist keine Erklärung des K erforderlich.
Der Irrtum wirkt automatisch.
2. K gegen V: condictio indebiti (Klage wegen ungerechtfertigte Bereicherung), Rückzahlung des Kaufpreises
- Ist eine datio (Eigentumsübertragung) erfolgt? Ja, Zahlung des Kaufpreises.
- Bestand überhaupt ein Rechtsgrund? Rechtsgrund wäre der Kaufvertrag.
- Doch ist der Kaufvertrag wirksam? Error in substantia (oder in materia): Kaufvertrag unwirksam.
- Für die Wirkung des Irrtums (und damit die Unwirksamkeit des Kaufvertrages) ist keine Erklärung des K erforderlich.
Der Irrtum wirkt automatisch.
- Condictio ausgeschlossen wegen Verbrauchs des Geldes? Nein, bei Geld nie „Wegfall“ der Bereicherung.
- Ergebnis: K bekommt den Kaufpreis zurück.
3. V gegen K: rei vindicatio (Klage um das Eigentum zurückzufordern), Rückgabe des Tisches (Wertersatz wegen Geldverurteilung)
- Die Sache existiert nicht mehr. Damit ist eine rei vindicatio ausgeschlossen.
4. V gegen K: conditio indebiti, Rückgabe des Tisches (Wertersatz wegen Geldverurteilung)
- Ist eine datio (Eigentumsübertragung) erfolgt? Durch traditio ex iusta causa (Eigentumsübergang durch Übergabe und Bezahlung der Sache)?
- Nein, für die traditio ex iusta causa fehlt es an der gültigen causa / Kauf (s.o.).
Gesamtergebnis: K erhält den Kaufpreis zurück, V erhält nichts.
PS: Falls angenommen wird, dass der Kauf wirksam war (die Mindermeinung von Marcellus unter 1.), dann bleibt das Geld beim Verkäufer und der Tisch bleibt beim Käufer bzw. ist dann halt untergegangen.