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Autor Thema: E-Bay Sammelthread  (Gelesen 370312 mal)

Clemenza

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2640 am: 02.09.2009, 14:35 »

Tss, jetzt wollen die auch noch Geld dafür! Als ob sie das nicht auch so machen würden...

Das sind übrigens die Gewinner der Auktion:
http://www.schwulesmuseum.de/


Und was hat das mit E-Bay zutun? :conf:
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Lemmy07

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2641 am: 02.09.2009, 16:49 »

Und was hat das mit E-Bay zutun? :conf:

Was ein Kommentar zu einer ebay-Auktion mit ebay zu tun hat?  :conf:
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Clemenza

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2642 am: 02.09.2009, 17:30 »

Jetzt ist mir ein Licht aufgegangen! :rolleyes: :lol:
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Pearson

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2643 am: 02.09.2009, 17:56 »

 :ks:
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Wo ich bin, ist oben.

Clemenza

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2644 am: 02.09.2009, 18:04 »

Besser spät als nie!! B)
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Wurstdakopp

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2645 am: 02.09.2009, 20:23 »

Hast halt ein Dieselmotor, musst erst vorglühen bis du auf Leistung kommst.  :lol: ;)
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Lemmy07

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2646 am: 03.09.2009, 08:46 »

Jetzt ist mir ein Licht aufgegangen! :rolleyes: :lol:

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lonely-george

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2647 am: 19.09.2009, 13:29 »

Ebay hat sich ja nun ein neues Verbrechen ausgedacht um ein paar mehr Gebühren zu Kassieren.
In Kürze ist auch die Gesamte Kategorie PC & Videospiele Versandkostenfrei.
Mal gespannt wie sich das auswirken wird.

Auf der Verkaufseite von Shopbesitzern wie mich wohl eher weniger, Die Preise werden halt erhöht und man zahlt wieder mal mehr Gebühren.
Die Preise werden also noch etwas weiter steigen als nur um die Versandkosten.
besonders deutlich leider wenn jemand mehrere Artikel kauft, denn hier gibt es ja gar keinen kombinierten Versand mehr wenn er sowieso 0 EURO war. Und auch Käufer aus dem Ausland zahlen nun noch die deutschen Versandkosten im Preis mit + ihre eigenen.
Trotdzem kann es natürlich sein das ich gewisse umsatzeinbusen haben werde.. das bleibt halt abzuwarten...

Allerings mache ich mir sorgen um die Angebotsseite von Privaten Verkäufern.
Artikel für 1 EURO einzustellen ist nun ein unkalkulierbares Risiko draufzuzahlen. Denn man müsste ja dann auch für 1 EURO Komplettpreis Versenden.
Und Höher einzustellen birgt das Risiko auf hohen Gebühren sitzenzubleiben wenn es nicht verkauft wird.

Rein logisch müsste sich das Angebot von gebrauchten Spielen privater verkäufer dramatisch reduzieren.
Jedenfalls dürfte keiner mehr der sich nicht einigermassen mit den Preisen der Spiele auskennt noch welche einstellen.

Deutchland ist scheinbar das einzigste Land wo das nun so gemacht wird.
Das liegt sicherlich auch an den ewigen nörgeleien der deutschen Käufer über die höhe der Versandkosten.
Das machen selbst manche bei mir, obwohl bei mir wirklich kein Gewinn eingerechnet war im Versand. Einfach nur die Umsatzsteuer und die Kosten für die Verpackungen.
Auch die Entsprechenden Einzelbewertungen (DSR) für Versandkosten sind in Deutschland am niedrigsten.
In USA zum beispiel kaufe ich ja viel ein, dort Sind die Versandkosten die die verkäufer berechnen wesentlich höher als bei uns.
Zum beispiel wenn es 2 $ Porto kostet machen da fast alle 5-8 $ versand draus....
Trotzdem sind die Bewertungen für Versandkosten (DSR) dort durchweg besser als in Deutschland.

Für den Käufer ist das aber im Grundenommen scheissegal solange er halt sein Gebot entsprechend anpasst.



« Letzte Änderung: 19.09.2009, 13:51 von lonely-george »
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p_b

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2648 am: 19.09.2009, 15:35 »

In den USA und UK hat EBay schon länger ganz besondere Konditionen für Videogames....
Ich weiss schon, warum Ebay.ch nie richtig durchgestartet ist, die lokale Konkurrenz hier macht das einfach viel besser. Obwohl die natürlich auch ihr Geld wollen, hat man immer noch das Gefühl, es sei nur ein kleiner Betrag...
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Zitat von: GregBradley
Vielen Dank für diesen höchstqualifizierten Beitrag, welcher die Daseinsberechtigung des Sprichworts "Reden ist silber, Schweigen aber Gold" erneut und auf eindrucksvollste Weise zu unterstreichen vermag.

PsychoT

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2649 am: 19.09.2009, 17:12 »

Ebay hat sich ja nun ein neues Verbrechen ausgedacht um ein paar mehr Gebühren zu Kassieren.
In Kürze ist auch die Gesamte Kategorie PC & Videospiele Versandkostenfrei.
Mal gespannt wie sich das auswirken wird.
Pech, eigentlich wollte ich irgendwann Ende des Jahres meine ganzen Spiele (natürlich nur die, die im Verkaufsthread stehen) da reinsetzen. So aber sehe ich davon ab. Dann spar ich mir eben die Arbeit alles zu fotografieren, die Fotos zu bearbeiten und Auktionen zu starten (was ja ewig dauert). Als Verkäufer das Letzte. Als Käufer kauf ich mir vielleicht nochmal was. Aber viel brauche und will ich ja eh nicht mehr. Nur noch vereinzelte Sachen.
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lonely-george

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2650 am: 20.09.2009, 14:40 »

In den USA und UK hat EBay schon länger ganz besondere Konditionen für Videogames....


Ich weiss jetzt nicht was du genau meinst. Aber Versandkosten haben sie jedenfalls noch.
Für mich ist das halt die bisher einschneidenste änderung die Ebay je gemacht hat.
Selbst der für Gewerblicher Verkäufer existierende Paypal zwang ist halt "nur" ne Gebührenerhöhung und nicht mehr.
Aber jetzt vertreiben sie mal eben kurz den Gesamten privaten Markt aus einigen Kategorien.

Klar wär mir auch lieber wenn jetzt einfach alle woanders anbieten, zum beispiel bei hood, aber bisher war da halt nicht viel los...


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Lemmy07

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2651 am: 21.09.2009, 08:10 »

Ebay hat sich ja nun ein neues Verbrechen ausgedacht um ein paar mehr Gebühren zu Kassieren.
In Kürze ist auch die Gesamte Kategorie PC & Videospiele Versandkostenfrei.
Mal gespannt wie sich das auswirken wird.

Die spinnen doch echt! Aber ich verkaufe eh inzwischen lieber über Amazon. Klar, da sind die Gebühren deutlich höher, aber dafür hab ich einen Artikel in ca. 30 - 40 Sekunden eingestellt...
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whitesport

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2652 am: 23.09.2009, 21:44 »

Kann das sein, daß viele Sachen momentan noch viel billiger weggehen als z.B. vor einem Jahr?

Was ich da teilweise wieder Auktionen verpasst habe, wo ich gedacht habe, die gehen für 70-80 Euro weg und am nächsten Tag hab ich gesehen, daß ich mit 40-50 dabei gewesen wäre. Zum heulen  :cry:
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lonely-george

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2653 am: 23.09.2009, 23:03 »

Also die schwankungsbreite ist bei manchen Sachen recht hoch.
Kommt jetzt drauf an was.... wie oft es gerade eingestellt ist usw..
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Lemmy07

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Re: E-Bay Sammelthread
« Antwort #2654 am: 30.09.2009, 09:06 »

Folgende Nachricht dürfte für LonelyGeorge interessant sein (falls du es nicht eh schon gehört hast):


Urteil des EuGH zum Wertersatz

 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 03.09.2009 (Az.: C-489/07) entschieden, dass europarechtliche Bestimmungen einer deutschen Gesetzesbestimmung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Ausnahmsweise soll eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Wertersatzes bestehen, wenn z. B. der Verbraucher diese Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigen Bereicherung, vereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden.

 
Diese aktuelle Rechtsprechung wird zur Folge haben, dass der deutsche Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen zum Wertersatz sowie die Muster-Widerrufsbelehrung neu regeln muss.

 
Zurzeit wird durch § 357 Abs. 3 BGB bestimmt, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, dies zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht soll nicht gelten, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

 
Diese pauschale Aussage dürfte nach dem Urteil des EuGH zu modifizieren sein.

 
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall wurde im Wege des Fernabsatzkaufs durch eine Verbraucherin ein gebrauchtes Notebook zum Preis von € 278,00 durch einen Online-Shop-Verkäufer gekauft. Acht Monate nach dem Kauf hat die Verbraucherin den Kauf wirksam aufgrund eines formellen Fehlers in der Widerrufsbelehrung widerrufen können, woraufhin der Verkäufer einen Wertersatz von € 316,80 verlangte. Das mit dem Fall zunächst beauftragte Amtsgericht Lahr hat den Fall dem EuGH vorgelegt und folgende Vorlagefrage gestellt:

 
„Sind die Bestimmungen des AT-Gesetzes Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Fall des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?“
 

Der EuGH führte zu dieser Frage aus, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Der Europäische Gerichtshof legt die genannten Bestimmungen vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes Nr. 14 der Richtlinie aus, dass dieses Verbot, dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist.

 

Falls nämlich der Verbraucher einen solchen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie in Besitz hatte, zu nutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge liefe nach der Begründung des EuGH eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG zuwider und nehme insbesondere dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.

 
Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, könne deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

 
Der EuGH räumt gleichwohl ein, dass die Richtlinie jedoch, auch wenn sie den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, nicht zum Ziel hat, ihm Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Möglich sein sollen Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates, nach denen der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, wie dem von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung, unvereinbare Art und Weise genutzt hat.

 
Folgen für den Online-Händler

Aus diesem Urteil folgt zunächst ohne Zweifel, dass die derzeitigen – insbesondere gesetzlichen – Bestimmungen zum Wertersatz bei der fristgerechten Ausübung des Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel nicht unverändert bestehen bleiben können. Zunächst ist der Gesetzgeber gefordert, die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen. Dies dürfte aller Voraussicht nach erst nach der anstehenden Bundestagswahl geschehen können.

 

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH muss gleichwohl bereits jetzt zeitnah eine Lösungsmöglichkeit für betroffene Online-Händler gefunden werden.

 

Insbesondere drohen aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH Abmahnungen gegen die zurzeit üblichen Widerrufsbelehrungen. Dies dürfte auch und insbesondere die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung betreffen.
« Letzte Änderung: 30.09.2009, 09:07 von Lemmy07 »
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