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Kult-Systeme

Dieser Bereich ist speziell für alle Computer und Konsolen seit Beginn des Computer- und Videospielezeitalters in den 70er Jahren bis zu den aktuellen Systemen in der Gegenwart gedacht. Hier soll nach und nach eine Auflistung dieser Systeme erfolgen, die vielen von uns auch heute noch viel Spaß bereiten. Wie immer sind auch hier Kommentare, Meinungen und Diskussionen rund um die jeweiligen Systeme erwünscht und gern gesehen. Bleibt nur noch, Euch viel Spaß auf diesem kleinen Rundgang durch die Computer- und Videospielehistorie zu wünschen.

Es sind 63 Kult-Systeme online!

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User-Kommentare: (1404)Seiten: «  7 8 9 10 [11] 12 13 14 15   »
07.07.2021, 09:32 mark208 (1179 
Wenn du die Karten verlierst und das glaubhaft machen kannst, wird dich der Betreiber einlassen. Die Karten dienen ja mehr als Quittung, dass du bezahlt hast.

Auch sonst muss man immer unterscheiden zwischen seiner Vorstellung dem Sachverhalt der später für die juristische Bewertung zu Grunde gelegt wird.

Wenn du jetzt Indy 4 seinerzeit für den Amiga erworben hast, solltest du nämlich unabhängig der Frage einer Lizenz die Disketten noch im Original besitzen, sonst könnte das ja jeder behaupten. Selbst die Rechnung dürfe in dem Fall nicht ausreichen, du könntest die originaldisketten ja weiterverkauft haben. MaW ist das auch eine Beweisfrage.
07.07.2021, 08:48 mive (287 
@Swiffer

kaufst du dir nicht eher eine Lizenz um das Produkt zu nutzen? wenn du diese verlierst hast du halt Pech gehabt?
Angenommen du kaust dir heute eine Kinokarte im Voraus für den Sonntag und verlierst diese bis dahin, hast du dann das Recht einfach ins Kino zu gehen und dir den Film anzusehen? Immerhin hast du ja das Ticket bezahlt?

edit:
oder nimm eine Musik-CD als Vergleich
Kommentar wurde am 07.07.2021, 08:55 von mive editiert.
07.07.2021, 00:39 [PaffDaddy] (1767 
Ein Produkt (wie z.B eine Software a' Indiana Jones 4, erworben mit meinem Zeitungslohn), weshalb habe ich denn kein Anrecht mehr darauf, solange ich lebe, es mir aus sonstigen Quellen erneut zu holen?

Nur, weil ich die/den physischen Datenträger nicht mehr besitze durch den Lauf/Umstände der Zeit, ich habe doch dafür eine Leistung entgegengebracht!


das kann ich dir sagen: reine gier der hersteller.
07.07.2021, 00:26 Swiffer25 (1454 
Ohne mich in die Tiefen der Rechtswissenschaft/Googlesuche, als Laie einzubringen.

Ein Produkt (wie z.B eine Software a' Indiana Jones 4, erworben mit meinem Zeitungslohn), weshalb habe ich denn kein Anrecht mehr darauf, solange ich lebe, es mir aus sonstigen Quellen erneut zu holen?

Nur, weil ich die/den physischen Datenträger nicht mehr besitze durch den Lauf/Umstände der Zeit, ich habe doch dafür eine Leistung entgegengebracht!

Edit:
@ Edgar Allens Po
Ich "frage" mich halt ebenfalls, kann etwas für was man eine gewollte Leistung erbringt und einen Tausch/Kauf tätigt ein "Raub" sein?
Ist irgendwie verrückt...
Kommentar wurde am 07.07.2021, 00:32 von Swiffer25 editiert.
07.07.2021, 00:13 Edgar Allens Po (3178 
Schon bisschen strange, oder? Ich habe für die Scheiße schließlich bezahlt. Und dennoch soll ich ein Dieb sein?
07.07.2021, 00:09 [PaffDaddy] (1767 
du müsstest eher fragen ob du die funktion umgehen darfst. eine kopie zu nutzen, die du nicht von deinem eigenen medium gemacht hast, ist an sich schon illegal.


p.s.: "RAUB" (Die Tathandlungen eines Raubs erfüllt, wer eine fremde bewegliche Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt.) kopie gibt es nicht... zumindest nicht in der form die du hier ansprichst (downloaden).
Kommentar wurde am 07.07.2021, 00:12 von [PaffDaddy] editiert.
07.07.2021, 00:07 Edgar Allens Po (3178 
v3to schrieb am 06.07.2021, 22:59:
Wenn ich das gerade richtig gelesen habe, gilt für Software im privaten Umfeld das Recht auf eine Sicherheitskopie, die aber nicht veräußert werden darf. Demnach muss man das Image schon selber ziehen.


Mal angenommen, ich besitze eine Anwendersoft im Original, die mich mit ihrem Internetzwang-Kopierschutzscheiß nervt. Darf ich mir dann eine Raubkopie ziehen, um ungestört und unabhängig arbeiten zu können?
06.07.2021, 23:30 forenuser (3745 
Edit: egal!
Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:32 von forenuser editiert.
06.07.2021, 23:13 v3to (2047 
ja, genau
Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:14 von v3to editiert.
06.07.2021, 23:13 [PaffDaddy] (1767 
also legal. wenn man das original besitzt und davon eine sicherheitskopie macht.
Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:13 von [PaffDaddy] editiert.
06.07.2021, 22:59 v3to (2047 
Wenn ich das gerade richtig gelesen habe, gilt für Software im privaten Umfeld das Recht auf eine Sicherheitskopie, die aber nicht veräußert werden darf. Demnach muss man das Image schon selber ziehen.
Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:01 von v3to editiert.
06.07.2021, 22:53 [PaffDaddy] (1767 
les dir einfach gerichtsentscheidungen zum thema privatkopie durch...
06.07.2021, 22:50 forenuser (3745 
Ob das vor zivilrechtlichen Ansprüchen der Rechteinhaber schützt...
06.07.2021, 22:50 v3to (2047 
[PaffDaddy] schrieb am 06.07.2021, 22:45:
Da mögen sich gerne Rechtsexperten einmischen, aber nach meinem Wissensstand ist das Überwinden eines Kopieschutzes nicht legal. Da nützt es also ggf. nichts, wenn man das original Modul hat.


meines wissens nach schon. wenn das original im besitz ist.


Nicht ganz. Das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen ist seit der Urheberrechtsnovelle 2003 nicht legal. Wenn ich recht erinnere, fiel darunter schon solche Maßnahmen, wie bewusster Einsatz von Fehlstellen auf DVDs und ähnliches... allerdings keine Ahnung, ob der bei der jüngsten Novelle wieder aufgeweicht wurde.
Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:50 von v3to editiert.
06.07.2021, 22:45 [PaffDaddy] (1767 
Da mögen sich gerne Rechtsexperten einmischen, aber nach meinem Wissensstand ist das Überwinden eines Kopieschutzes nicht legal. Da nützt es also ggf. nichts, wenn man das original Modul hat.


meines wissens nach schon. wenn das original im besitz ist.

Zwar sieht in Deutschland § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschützte Medien nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert.

Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen nicht.[10] Auch liegt keine Straftat vor, wenn die Tat zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt.[11]


Bedeutsam ist, dass die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT) Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten.


Dies gilt jedoch nur, soweit dabei keine wirksamen Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden, wobei deren Umgehung im rein privaten Bereich keine Straftat darstellt (s. o.).

Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:47 von [PaffDaddy] editiert.
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